Vorstand/Satzung

Geschäftsführender Vorstand

Ulrich Köster, Oberst und 1. Vorsitzender; Kontakt: mukoester@gmail.com, Tel. 0173/5498750

Antonius Michel-Kemper, Stellvertretender Oberst und 2. Vorsitzender, Kontakt: antonius@michel-kemper.de, Tel. 0151/56611375

Jesko Ehrich, Kassierer, Kontakt: jesko.ehrich@gmx.de, Tel. 0172/3591221

Michael Berglar, Major/Kommandeur, Kontakt: michael.berglar@gmx.de, Tel. 0173/7605577

Frederik Kasperski, Schriftführer, Kontakt: frederik_kasperski@gmx.de, Tel. 0173/4183785

Ehrenvorstand Alfons Korbmacher (l.) und Ehrenoffizier Egbert Lange.

Postanschrift

Schützenbruderschaft „St. Antonius“ Eickelborn e.V., Ulrich Köster, Oberst und 1. Vorsitzender, Auf den Kämpen 6, 59556 Lippstadt

Satzung der Schützenbruderschaft “St. Antonius“ Eickelborn e .V.

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen “St. Antonius“ Schützenbruderschaft Eickelborn e.V. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen. Er hat seinen Sitz in 59556 Lippstadt, Ortsteil Eickelborn. Der Verein wird im Folgenden als Schützenbruderschaft bezeichnet.

§2 Wesen und Zweck

Die Schützenbruderschaft ist über den Kreisschützenbund Lippstadt Mitglied des Sauerländer Schützenbundes, dessen Satzung für sie verbindlich ist. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Eine auf Erzielung von Gewinn gerichtete Betätigung der Schützenbruderschaft ist ausgeschlossen. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützenbruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Getreu dem Wahlspruch des Sauerländer Schützenbundes “Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellt sich die Schützenbruderschaft folgende Aufgaben:

a) die christliche Lebensauffassung als Grundlage des Vereinslebens verankern und festigen und die traditionelle Bindung an die christlichen Kirchen pflegen,

b) die heimatlichen Sitten und Gebräuche bewahren,         

c) die Liebe zur Heimat pflegen,      

d) die bürgerliche und brüderliche Eintracht fördern und

e) im Zusammenhang damit das traditionelle Schützenfest veranstalten und das Patronatsfest begehen.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Mann werden, der im Jahr des Beitritts das 17. Lebensjahr erreicht. Er soll das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er darf nicht unter Betreuung stehen und muss bereit sein, die Satzung und die Ordnungen der Schützenbruderschaft anzuerkennen. Der Antrag auf Aufnahme in die Schützenbruderschaft erfolgt beim geschäftsführenden Vorstand. Dieser  beschließt auch mit Stimmenmehrheit die Aufnahme als Mitglied der Schützenbruderschaft.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss oder den Tod des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft schädigt. Auch ein nicht gezahlter Beitrag, nach erfolgter Mahnung, kann zum Ausschluss führen. Im Falle einer Nichtaufnahme kann der Abgewiesene eine Angabe von Gründen nicht verlangen.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Schützenbruderschaft.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis zum Schützenfest eines jeden Jahres den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. An den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft soll sich möglichst jedes Mitglied aktiv beteiligen.

Jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr erreicht hat und mindestens vier Jahre ununterbrochen Mitglied der Schützenbruderschaft ist, hat das Recht, auf den Vogel zu schießen. Dabei wird die unmittelbar vorherige Mitgliedschaft in anderen Schützengemeinschaften außerhalb des Ortsteils Eickelborn angerechnet. Über diesbezügliche Unstimmigkeiten entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

§4 Organe

Organe der Schützenbruderschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. a) der Vorstand b) der geschäftsführende Vorstand als Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§5 Mitgliederversammlung

Die Schützenbruderschaft hält Anfang eines jeden Jahres die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ab. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats einberufen werden, nachdem mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beim Vorsitzenden beantragt hat.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden,  im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher durch Mitteilung in der Presse und durch Bekanntmachung auf der Webseite der Schützenbruderschaft einzuladen.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. Anträge unter Punkt „Verschiedenes“ sind in der laufenden Versammlung nicht beschlussfähig, werden aber, sofern sie satzungsgemäß sind, auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung gesetzt.

Abgestimmt oder gewählt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss geheim abgestimmt und gewählt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Gewählt ist derjenige, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorgeschlagene als nicht gewählt.

Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet das anwesende Mitglied, welches dazu von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Kompanieführer erhalten je eine Abschrift der Niederschrift. Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen sind beim Schriftführer dauerhaft zu archivieren.

§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Wahl des Vorstandes – außer Kompanieführer und Vertreter des Schießclubs

b) Wahl von zwei Kassenprüfern,

c) Wahl der zwei Adjutanten,   

d) Wahl der drei Fahnenoffiziere der Hauptfahne – auf Vorschlag der Kompanieführer –

e) Entgegennahme und Bestätigung der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

f) Entlastung des Kassierers und des übrigen Vorstandes auf Vorschlag der Kassenprüfer,

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern‚ Ehrenoffizieren, Ehrenvorstandsmitgliedern,  

i) Änderung der Satzung,         

j) Auflösung der Schützenbruderschaft.         

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, genannt Oberst, dem 2. Vorsitzenden, genannt Oberstleutnant, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Kommandeur, genannt Major, den Kompanieführern, den Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenoffizieren, dem für den Ortsteil Eickelborn zuständigen Pfarrer als Präses, dem König des laufenden Jahres und seinen beiden Königsoffizieren, den Adjutanten, dem Platzmajor, dem Presseoffizier, dem Hallenverwalter, dem Vertreter des Schießclubs Eickelborn e.V..     

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Kommandeur, genannt Major.          

Verträge, die die Schützenbruderschaft binden, haben nur Gültigkeit, wenn sie vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Kassierer, Schriftführer oder dem Kommandeur, genannt Major, unterzeichnet sind.

Zur Erteilung von Bank-, Post- und Verhandlungsvollmachten sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bevollmächtigt, d.h. die Vollmachten erhalten Gültigkeit, wenn zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet haben.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der geschäftsführende Vorstand wird im Wechsel gewählt, und zwar ab 2019 der 1. Vorsitzende und der Kassierer und ab 2020 der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kommandeur, gen. Major.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung. Für die Wahl der Fahnenoffiziere und der Adjutanten gilt das gleiche wie für die Vorstandswahl.

§8 Aufgaben des Vorstandes

Vorbereitung der Beschlüsse für die Mitgliederversammlung, Beschlüsse zum Schützenfest und Patronatsfest und zu sonstigen Veranstaltungen und Begebenheiten der Schützenbruderschaft.

Der geschäftsführende Vorstand hat speziell folgende Aufgaben: Vertretung der Schützenbruderschaft nach außen, Führung der laufenden Geschäfte, Verwaltung des Vermögens, Erstattung der Tätigkeitsberichte, Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, Festsetzung von Hallenmieten.

Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt eine Woche vorher schriftlich durch den Schriftführer. Zu den Vorstandssitzungen kann jeder Schützenbruder beratend hinzugezogen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung selbst gilt das hierzu für die Mitgliederversammlung Geschriebene analog. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Je eine Abschrift der Niederschrift erhalten die Kompanieführer. 

§9  Offiziersversammlung

Die Offiziersversammlung sollte mindestens einmal im Jahr stattfinden. Zur Offiziersversammlung gehören die Mitglieder des Vorstandes und alle Offiziere der Schützenbruderschaft. Sie soll Bindeglied zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung sein. Sie wird vom 1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt eine Woche vorher schriftlich durch den Schriftführer.

Die Offiziersversammlung ist kein eigentliches Organ der Schützenbruderschaft und hat deshalb nur beratenden Charakter. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung selbst gilt das hierzu für die Mitgliederversammlung Geschriebene  analog. Die empfehlenden Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom 1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Je eine Abschrift der Niederschrift erhalten die Kompanieführer.

§ 10 Schützenkompanien

Die Schützenbruderschaft ist in Kompanien eingeteilt. Die Kompanien haben nur organisatorische Bedeutung. Als Offiziere hat jede Kompanie einen Kompanieführer (Hauptmann), einen stellvertretenden Hauptmann (Oberleutnant), zwei Zugoffiziere (im Leutnants-Rang), einen Feldwebel sowie drei Fahnenoffiziere.

Gewählt werden die Kompanieoffiziere von den einzelnen Kompanien, und zwar wie der Vorstand auf die Dauer von drei Jahren. Für die Wahl selbst gilt das hierzu für die Mitgliederversammlung und den Vorstand Geschriebene analog. Die Wahlen müssen bis zur Jahreshauptversammlung erfolgt sein.

Im Schützenzug marschiert die Kompanie an erster Stelle, der der Schützenkönig angehört.      

§ 11 Datenschutzregelungen

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Schützenbruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Vorname, Geburtstag, Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Schützenbruderschaft grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) per elektronischer Datenverarbeitung für die Schützenbruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, wie es für die ordnungsgemäße Durchführung und Abwicklung des Mitgliedsverhältnisses und der Vereinszwecke notwendig ist.

Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Veranstaltungen, die üblichen Veröffentlichungen in der Presse, im Internet, in Vereinschroniken oder Festschriften sowie durch Aushänge. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den jeweiligen Kreisschützenbund sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage der Schützenbruderschaft entfernt.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Schützenbruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Schützenbruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften, veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 12 Satzungsänderungen

Änderungen und Genehmigung dieser Satzung bedürfen eines mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§13 Auflösung der Schützenbruderschaft

Zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist die Anwesenheit der Mehrheit der Schützenbrüder und eines mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses erforderlich. Ist die Mitgliederzahl nicht erreicht, muss innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In dieser Versammlung bedarf der Beschluss der einfachen Stimmenmehrheit.

Im Falle der Auflösung der Schützenbruderschaft fällt das Vermögen an den Ortsvorsteher des Lippstädter Ortsteils Eickelborn als Institution mit der Maßgabe, dass er das Vermögen verwalten und das Inventar, zum Beispiel Fahnen, Königssilber, Degen, Urkunden und Protokollbücher (Chronik), aufbewahren und im Falle der Neugründung einer Schützengemeinschaft mit gleicher Zielsetzung wie die aufgelöste das Vermögen und das Inventar der neu gegründeten Schützengemeinschaft wieder übergeben soll. Ihm ist ein Verzeichnis vom Vermögen und vom Inventar zu übergeben. Die Einkünfte aus dem Vermögen sind für den Ortsteil Eickelborn zu verwenden.

§14 Ausführungsbestimmungen

Zu dieser Satzung sind Ausführungsbestimmungen als Geschäftsordnung zu erlassen.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 16. März 2019 beschlossen und tritt am Tag danach in Kraft.